Das Impressum beinhaltet eine Anschrift des Inhabers der Website, um rechtliche Ansprüche gegen diesen gerichtlich durchsetzen zu können. Zweck der Impressumspflicht ist es, dass Nutzer der Seite wissen sollen, mit wem Sie es zu tun haben. Ursprünglich kommt der Begriff „Impressum“ aus dem Presserecht, mittlerweile hat er sich aber auch für Websites eingebürgert. Aber Achtung! Die Impressumspflicht gilt nicht nur für die Unternehmensseite, sondern auch für Apps und soziale Medien, wie Facebook und Twitter.
Die Impressumsangaben des Unternehmensgesetzbuch und der Gewerbeordnung ergänzen sich und können daher folgendermaßen zusammengefasst werden:
Die allgemeinen Informationspflichten des E-Commerce-Gesetz sind auf allen kommerziellen Websites anzuführen. Diese umfassen unternehmerisch betriebene Websites. Die folgenden Bestimmungen betreffen daher nicht nur Firmen mit Webshops, sondern genauso Unternehmen, die sich online präsentieren möchten.
Zusätzliche Informationspflichten des ECG, die über das UGB und die GewO hinausgehen, umfassen:
Wenn vorhanden:
Für sämtliche Websites (kommerzielle wie auch private) gelten außerdem spezielle Offenlegungspflichten nach dem Mediengesetz. Dabei wird zwischen „kleiner“ und „großer“ Website unterschieden.
Unter „kleinen Websites“ versteht man die Präsentation des Unternehmens selbst, bzw. seine Leistungen und Produktbeschreibungen (dazu zählen auch einfache Webshops). Bei „großen Websites“ geht der Informationsgehalt über die Unternehmenspräsentation hinaus und kann außerdem die Meinungsbildung beeinflussen. Hier kommt die die große Offenlegungspflicht zur Anwendung.
Nach der kleinen Offenlegungspflicht hat jede Website folgende Angaben zu enthalten:
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